Die klagenden Parteien führen an, dass durch die angefochtene Bestimmung, indem der Anwendu
ngsbereich der Mini-Untersuchung auf die Haussuchung ausgedehnt werde, ungerechtfertigte Behandlungsunterschiede eingeführt würden, und zwar einerseits zwischen Personen, die Gegenstand einer Haussuchung seien, und Personen, die Gegenstand von Untersuchungshandlungen seien, die vom Anwendungsbereich der Mini-Untersuchung ausgeschlossen blieben, und andererseits zwischen Personen, die Gegenstand einer Haussuchung seien, je nachdem, ob diese Haussuchung im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung oder aber im Rahmen einer Mini-Untersuchung durchgeführ
...[+++]t werde.